AGB

ALLGEMEINE GE­SCHÄFTS­BE­DING­UNGEN

Anwendung und Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit allen unseren Kunden. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir hätten Ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Verträge mit Kunden, die Unternehmer im  Sinne des &14BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gelten die Bedingungen unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Der Kunde verzichtet bei Abschluss eines Vertrages mit BalkonAnBau auf seine gegebenenfalls vorhandenen eigenen AGB und erkennt hiermit an, dass er ausdrücklich auf diese AGB hingewiesen worden ist und er die Möglichkeit hatte, diese AGB zur Kenntnis zu nehmen.Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen, Abweichende Vereinbarungen sind aus Beweiszwecken schriftlich festzuhalten.

Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von diesen Bedingungen abweichende Erklärungen abzugeben.

§ 1 VERTRAGSABSCHLUSS

Von uns überreichte Kataloge und sonstigen Produktbeschreibungen dienen der Information und beinhalten kein Angebot im Rechtssinn. Der Vertragsantrag ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen zu akzeptieren. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Erbringung der vereinbarten Leistung zustande. Der Umfang der Leistung wird in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und ist maßgebend.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend (Maße, Gewicht, Abbildungen,…) soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Offensichtliche Fehler in Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von BalkonAnBau einseitig nachträglich berichtigt werden. Rechtsansprüche des Kunden aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in einem offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, bestehen nicht.

Eigentum und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konstruktionsplänen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages auf unser Verlangen unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden.

§ 2 PREISE

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Proto, Fracht und sonstigen Versandspesen und Versicherungen. Bei Montage der Ware durch BalkonAnBau gelten die Preise für den normalen Arbeitsaufwand. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit der Montage der Produkte von BalkonAnBau im Zusammenhang stehen.Ergeben sich zusätzliche Kosten daraus, dass  vom Kunden erteilte Angaben unrichtig sind, so gehen die Kosten zu lasten des Kunden. Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen eintreten, bleibt eine Angleichung vorbehalten.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Es gilt die am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuer.

§ 3 ZAHLUNGEN

Die Zahlung der von uns genannten Preise erfolgt sofort nach Vertragsabschluß, bei Werksleistungen sofort nach Abnahme bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen. Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen werden nicht von uns übernommen. Die Gewährung von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.

Bei Verzug des Kunden berechnet BalkonAnBau Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen.

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarungsgemäßer Lieferung mehr als vier Monate, sind wir berechtig, die vereinbarten Preise nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der uns treffenden Koste für Material, Transport, Lohn, Zoll oder Abgaben angemessen anzupassen.

Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

Kostenanschläge für Werkleistungen sind angemessen zu vergüten.

Bei der Kündigung von Montageaufträgen oder sonstigen Werkleistungen ist der vereinbarte Preis sofort fällig und zahlbar. Abzuziehen sind jedoch die Kosten, die wir für die bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten erspart haben und uns durch die Kündigung eröffnete sonstige Erwerbsmöglichkeiten. Die Vergütung beläuft sich vor Annahme der Fertigungsarbeiten auf einen Betrag von 10% und nach Fertigstellung, aber vor Montage auf einen Betrag von 90% des Auftragsvolumens, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

Werksleistungen werden nach tatsächlich erforderlichem Stundenaufwand auf der Grundlage eines ortsüblichen und angemessenen Stundensatzes und nach tatsächlich angefallenem Materialaufwand abgerechnet. Fahrt-, Transport- und sonstige Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn er Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

BalkonAnBau hat das Recht, in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen. Die standardmäßigen Abschlagszahlungen staffeln sich wie folgt:

  • 30% bei Auftagserteilung bzw. Auftragsbestätigung
  • 30% bei Zusendung der Statik
  • 30% bei Montagebeginn, bzw. zum Zeitpunkt des vertaglich vereinbarten Montagetermines, sofern BalkonAnBau mit der Montage beginnen könnte, die Montage jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, noch nicht ausgeführt werden kann.
  • 10% mit der Schlussrechnung.

§ 4 VERZUG DES KUNDEN

Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt uns vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt,

unbeschadet eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens Jahres-Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen, Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften zurückzubehalten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen oder bis zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen können wir bei Verzug des Kunden

  1. unbeschadet eines nachzuweisenden höheren Schadens Jahres Zinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz verlangen,
  2. alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend machen,
  3. Lieferungen oder Sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten,
  4. angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.

§ 5 SONSTIGE PFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde hat im Falle der Vereinbarung von Werkleistungen auf seine Kosten rechtzeitig alle zur ordnungsgemäßen Werkserrichtung erforderlichen branchenfremden Nebenarbeiten zu erledigen. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn der Montagearbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet sein. Energie und Wasser sind auf Kosten des Kunden an der Verwendungsstelle bereitzuhalten, einschließlich der Anschlüsse und Beleuchtung.

  1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Erfolgt die Werkserrichtung  auf der Grundlage von Angaben des Kunden, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass Schutzrechte Dritter insbesondere Urheber-, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster und Patentrechte durch das Werk nicht verletzt werden. Im Falle, dass wir aufgrund der auftragsgemäßen Werkserrichtung von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen.

§ 6 LIEFERUNGEN, EINBAUVO­RAUS­SETZUN­GEN

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Fristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Kunden vereinbarungsgemäß zu beschaffenden endgültigen Unterlagen, Genehmigungen, Zeichnungen, vereinbarten Abschlagszahlungen und der vertragsgemäß vom Kunden zu schaffenden baulichen Voraussetzungen. Lieferfristen gelten bei Verkauf von Waren als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Versandstelle verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wenn diese bei uns oder unseren Lieferanten oder Subunternehmen unverschuldet zu vorübergehenden Leistungsverzögerungen führen.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder   öffentlich rechtliches Sondervermögen, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. An solche Kunden erfolgt der Versand von Waren nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Frachtkosten sind vom Kunden vorzulegen. Wird die Anlieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
  4. Teillieferungen durch uns sind zulässig, es sei denn, dass deren Annahme dem Kunden im Hinblick auf den vertragsgemäßen Gebrauch unzumutbar.
  5. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, ist der Verzugsschaden auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt. Verlangt der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung oder wird uns die Leistung während des Lieferverzuges unmöglich, beschränkt sich der Anspruch des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Das gilt nicht, wenn für die uns obliegende Leistung Fixtermine vereinbart sind. In jedem Fall bleibt uns der Nachweis eines geringeren, dem Kunden der Nachweis eines höheren Schaden als des Pauschalbetrages vorbehalten.
  6. Ist der Versand der Ware verinbart, so gilt die Ware als geliefert, sobald BalkonAnBau die Ware dem Spediteur zum Versand übergeben hat. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden Ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Verandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt davon unberührt.
  7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Kunden voraus.
  8. Wird die Ware von BalkonAnBau eingebaut, hat der Kunde Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich ist und der Einbau ohne Behinderung erfolgen kann. Grundsätzlich sind die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen vom Kunden vor Einbaubeginn vorzunehmen und erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen.
  9. Vor Beginn des Einbaues muss an der Baustelle eine weisungsberechtigte Person zur Einweisung der Monteure anwesend sein. Unmittelbar nach Erstellung des Gewerkes muss eine abnahmeberechtigte Person anwesend sein, damit die Abnahme gemeinsam mit einem Monteur von BalkonAnBau erfolgen kann. Findet keine unverzügliche Abnahme statt, so kann BalkonAnBau verlangen, dass eine Abnahme binnen 12 Werktagen durchgeführt wird. Zeigt BalkonAnBau statt dessen schriftlich die Fertigstellung der Leistungen an, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
  10. Bei Einbau der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Werk abgenommen ist. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, so geht die Gefahr bereits mit Verzugsbeginn auf Ihn über.
  11. Bei Lieferung der Ware erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Werkes. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  12. Bei Lieferung der Ware hat der Kunde diese unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung , in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden gelten die §§377 ff. HGB unmittelbar.
  13. Bei fristgerecht berechtigter Mängelrüge einer fehlerhaften Werkleistung werden die Mängel von BalkonAnBau nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.  BalkonAnBau haftet nicht für Mängel, die auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnung des Kunden oder von diesem gelieferten Stoffen oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.

§ 7 EIGEN­TUMS­VOR­BEHALT

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bereits bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit deinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
  2. Der Eigentumsvorbehalt gilt gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen darüber hinaus bis zum Ausgleich aller bestehenden und auch zukünftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung haben.
  3. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde – soweit wir bereits aufgrund Gesetzes Miteigentümer entsprechend unserem Anteil an der Vorbehaltsware geworden sind- sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf uns und verwahrt  dieses für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient uns nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.
  4. Die Forderung aus einem Weiterverkauf der Ware und daraus hergestellte Erzeugnisse werden bereits jetzt an uns abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentumsrecht zu den Rechten anderer. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich unseres Widerrufs darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe unseres Anteils und bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns abzuführen.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde uns schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings  verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen.
  6. Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Übersteigen die Sicherungsrechte unsere Forderung um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten bis zu einer angemessenen Deckungsgrenze freizugeben, bei mehreren Sicherheiten nach unserer Auswahl.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren  herauszuverlangen.